§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Der Verein, der Mitglied im Chorverband Nordrhein-Westfalen des Deutschen Chorverbandes ist, führt den Namen
Gemischter Chor "Liederkranz" 1903 Schameder. Der Verein hat seinen Sitz in der Hauptstraße 3, 57339 Erndtebrück-Schameder.
2.) Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges
• Veranstaltung und Teilnahme an Konzerten und Altennachtmittagen sowie
• Mitgestaltung von Gottesdiensten und Gedenkfeiern.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitglieder
1.) Der Verein besteht aus singenden (aktiven) und fördernden (passiven) Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht in Vereinsangelegenheiten und wählen die Organe des Vereins.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Mitglied kann jede Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5
Beendigung und Ruhen der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch
• Tod des Mitgliedes.
• Austritt mittels schriftlicher Erklärung jeweils zum Ende des Geschäftsjahres
• Ausschluss.
2.) Die Mitgliedschaft ruht während eines Ausschlussverfahrens.
§ 6
Ausschluss
1.) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft gegen die Satzung verstößt oder sich sonst gemeinschaftswidrig verhält
und dadurch das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
2.) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch einen mit Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefassten Beschluss ausgesprochen.
3.) Das Ausschlussverfahren beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem dem Mitglied durch den Vorstand eröffnet wird, welche Vorwürfe
gegen es erhoben werden.
4.) Dem Ausgeschlossenen ist ein schriftlicher, mit Gründen versehener Ausschlussbescheid per Einschreiben auszuhändigen.
Gegen diesen Bescheid ist binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang die Anrufung der Entscheidung der Mitgliederversammlung zulässig.
Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
1.) Alle Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt wird.
2.) Die Jahresbeitragspflicht beginnt mit dem Monat der Mitgliedschaft; sie endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied ausscheidet.
3.) Die Beiträge werden vom Kassierer / von der Kassiererin des Vereins bis zum Jahresende eingezogen.
4.) Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden.
Der/die Ausscheidende hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 8
Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder können nur solche werden, die vom Verein anerkannt werden oder 25 Jahre aktiv oder 40 Jahre passiv im "Liederkranz" Schameder waren.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
§ 10
Mitgliederversammlung
1.) Zusammensetzung
1.1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an, deren Mitgliedschaft nicht ruht.
1.2. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden o.V.i.A. des Vereins.
2.) Einberufung und Beschlussfähigkeit
2.1. Ordentliche Mitgliederversammlung
a. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen. Zu dieser Mitgliederversammlung
sind alle Mitglieder unter Abgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
b. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2.2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
a. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag
• eines Fünftels der ordentlichen Mitglieder oder
• auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.
b. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
3.) Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
• Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes.
• Wahl der Kassenprüfer.
• Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
• Beschluss über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes, Änderung des
Vereinsnamens und Vereinsauflösung.
• Beaufsichtigung des Vorstandes durch Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und gegebenenfalls Entlastung des Vorstandes.
• Ernennung von Ehrenmitgliedern.
4.) Antragsbehandlung/ Beschlussfassung und Wahlverfahren, Verbindlichkeit
4.1. Antragsbehandlung
a. Anträge zur Beschlussfassung sind den Mitgliedern in Schriftform als Tagesordnung der Mitgliederversammlung mit
vollständigem Wortlaut bekannt zu geben.
b. Anträge zur Beschlussfassung, die von den Mitgliedern während der Mitgliederversammlung gestellt werden, können erörtert aber
nicht beschlossen werden. Ausgenommen sind die Anträge zur Tagesordnung, die sich sachlich innerhalb der Grenzen des in der
Tagesordnung bezeichneten Gegenstandes der Beschlussfassung halten.
c. Anträge sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten, haben einen Vorschlag zur Tagesordnung
zu enthalten und müssen begründet sein.
4.2. Beschlussfassung und Wahlverfahren
a. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder
in offener Form durch Handzeichen.
b. Die Beschlussfassung muss geheim (schriftlich) vorgenommen werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
c. Beschlüsse über Satzungsänderungen, änderungen des Vereinsnamens und über die Auflösung des Vereins sind dagegen geheim
durchzuführen. Solche Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
Jeder Beschluss über die änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
d. Die änderung des Vereinszwecks kann gemäß § 33 BGB nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
4.3. Verbindlichkeiten der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.
5.) Protokollführung
über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Eine Anwesenheitsliste muss dem Protokoll als Anlage beigefügt sein.
Das Protokoll hat folgende Angaben zu enthalten
1. Ort, Tag und Stunde der Versammlung.
2. Name des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin und Protokollführers / Protokollführerin.
3. Zahl der erschienenen Mitglieder.
4. Feststellung über satzungsgemäße Einberufung.
5. Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einladung der Mitglieder mitgeteilt wurde.
6. Anträge zur Beschlussfassung (gegebenenfalls mit Begründung).
7. Art der Abstimmung.
8. Genaues Abstimmungsergebnis (ja-, nein- Stimmen, Stimmenthaltung, ungültige Stimmen).
9. Die Wahlen, die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, ob sie die Wahl annehmen.
10. Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiters.
Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung den Teilnehmern bekannt zu machen. Das Protokoll ist ständig aufzubewahren.
§ 11
Vorstand
1.) Zusammensetzung
1.1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines und verwaltet das Vereinsvermögen.
1.2. Der Vorstand besteht aus ordentlichen Mitgliedern und setzt sich aus folgenden Funktionären zusammen:
• 1. Vorsitzende(r)
• 2. Vorsitzende(r)
• 1. Kassierer(in)
• 2. Kassierer(in)
• 1. Schriftführer(in)
• 2. Schriftführer(in)
• 1. Notenwart(in)
• 2. Notenwart(in)
• Jugendvertreter(in)
1.3. Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 1. Kassierer(in) und der/die 1. Schriftführer(in) bilden
nach § 26 Abs 2 BGB den geschäftsführenden Vorstand (GV). Sie sind jeder für sich berechtigt, den Verein gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten und rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben.
1.4. Bei Bankgeschäften ist zusätzlich zum geschäftsführenden Vorstand der/die 2. Kassierer(in) zeichnungsberechtigt.
1.5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
1.6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
1.7. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
2.) Wahlverfahren
2.1. Der Gesamtvorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Führung des Vereins betraut. Er bleibt
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die einzelnen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der
Jahresversammlung nach folgendem Modus gewählt:
a. Jedes Jahr sind zwei Vorstandsmitglieder für die Zeit von 4 Jahren neu zu wählen.
b. Der Jugendvertreter/die Jugendvertreterin wird alle zwei Jahre neu gewählt.
Wahlreihenfolge:
2005: 1. Kassierer(in) und 2. Vorsitzende(r)
2006: 1. Notenwart(in), 2. Schriftführer(in) und Jugendvertreter(in)
2007: 1. Vorsitzende(r) und 2. Kassierer(in)
2008: 1. Schriftführer(in), 2. Notenwart(in) und Jugendvertreter(in) usw.
2.2. Bei zwei oder mehr Wahlvorschlägen muss die Wahl grundsätzlich geheim erfolgen.
2.3. Erreicht ein Kandidat für ein Vorstandsamt nicht die Mehrheit der Stimmen der wahlberechtigten Mitglieder, weil
sich die Stimmen auf mehrere Kandidaten verteilen, so ist der Kandidat gewählt, der nach einer Stichwahl zwischen den zwei
Kandidaten mit den meisten Stimmen die einfache Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erhält.
2.4. Beim vorzeitigen Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder wählt der Gesamtvorstand aus seinen Mitgliedern
bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter.
2.5. Die Mitglieder des Vorstandes können einzeln oder insgesamt vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung aus
ihrem Amt abberufen werden, wenn grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung festgestellt
wird oder wenn dem Verein die Beibehaltung von Vorstandsmitgliedern bis zum Ablauf der Amtsdauer nicht mehr zuzumuten ist.
3.) Amtsdauer
Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern endet:
1. mit Ablauf der regulären Amtsdauer,
2. bei Abberufung durch die Mitgliederversammlung,
3. bei Verlust der Voraussetzung zur Wählbarkeit,
4. bei Niederlegung des Amtes,
5. durch Tod des Vorstandsmitgliedes
4.) Wiederwahl ist möglich.
5.) Aufgaben
5.1. Der Vorstand ist zuständig für
a. Leitung aller Veranstaltungen.
b. Abfassen und Erstatten des Jahres- und Kassenberichtes für die Mitgliederversammlung.
c. Durchführung von Mitgliederversammlungen und Ausführen ihrer Beschlüsse.
5.2. Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand regelmäßige Sitzungen durch, die vom/der 1. Vorsitzenden
einberufen und zu leiten sind; bei Abwesenheit steht dieses Recht dem/der 2. Vorsitzenden zu. Eine Vorstandssitzung ist auch
einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied einen schriftlichen Antrag stellt. Der/die 1. Vorsitzende kann mündlich ohne Angabe
der Tagesordnung einladen.
Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich, jedoch können andere Mitglieder vom Vorstand dazu geladen werden. Die
Beschlussfassung geschieht mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Vorstandsmitglieder. Bei der
Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende.
5.3. über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das folgende Angaben enthalten muss:
a. Ort und Datum der Vorstandssitzung.
b. Teilnehmer.
c. Beschlüsse.
d. Protokollführer/in.
Die Protokolle sind durch den 1. Vorsitzenden/durch die 1. Vorsitzende und durch den Protokollführer/durch die
Protokollführerin zu unterzeichnen. Die Protokolle sind ständig aufzubewahren.
6.) Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig
berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende
Handlung einem Dritten zufügt (§ 31 BGB).
§ 12
Kassenprüfer
1.) In der Jahresversammlung werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer(innen)
(1 aktives Mitglied und 1 passives Mitglied) gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2.) Bei angekündigten Kassenprüfungen ist die Anwesenheit eines Vorstandsmitgliedes erforderlich.
3.) Die Kassenprüfer(innen) prüfen die jährlichen Einnahmen und Ausgaben und erstatten hierüber der Jahresversammlung Bericht.
§ 13
Chorleiter
Der vom Chor verpflichtete Chorleiter ist für die musikalische Arbeit des Chores verantwortlich. Die Sänger
sind verpflichtet, dem Chorleiter während der übungsstunden und bei öffentlichen Auftritten Folge zu
leisten. Liederauswahl und Gestaltung von Programmen zu Konzerten und öffentlichen Auftritten obliegen
dem Chorleiter, bedürfen jedoch der Zustimmung des Vorstandes.
§ 14
Auflösung des Vereins
1.) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur mit
einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
2.) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte den geschäftsführenden Vorstand als
Liquidatoren. Deren Aufgaben ergeben sich aus den §§ 47 - 51 ff BGB.
3.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Evangelische Kirchengemeinde Erndtebrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
oder kirchliche Zwecke in Schameder zu verwenden hat.
§ 15
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus Anlass der Mitgliedschaft des Vereins ist das Amtsgericht Bad Berleburg.
§16
Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 19. März 2005 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Ergänzungen oder Änderungen der Satzung treten mit neuer Beschlussfassung in Kraft.